§ 39 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Schutz von Kulturen
§ 39 LwG AG · Schutz von Kulturen
1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
2. Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzenschutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest.
3. Er bestimmt die kantonalen Massnahmen; insbesondere kann er die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weiteren regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch Verordnung fest.
4. Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet.
5. Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.