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§ 34 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Grundsätze

Produktion, Absatz und Innovation
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§ 34 LwG AG · Grundsätze

1. Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.

2. Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen Anstrengungen zur Selbsthilfe.

3. Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Unterstützung der von der Landwirtschaft erbrachten Eigenleistungen gemäss den §§ 35-37 durch Verordnung.

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