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§ 33 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Darlehen Landwirtschaft

Strukturverbesserungen - Kantonale Investitionshilfen
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§ 33 LwG AG · Darlehen Landwirtschaft

1. Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden.

2. Die Darlehen dienen insbesondere der Verbesserung der Betriebsverhältnisse, der Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, der Förderung innovativer Projekte der produzierenden Landwirtschaft, der Förderung ökologischer, tier- und gewässerschützerischer Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen.

3. Die Darlehen können unabhängig oder ergänzend zu den Investitionskrediten des Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden.

4. Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen.

5. Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mittel werden Rücklagen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 gebildet.

6. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Verwaltung der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung.

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