910.200
CH-AG
§ 28a Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen und -eigentümer
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 28a LwG AG · Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen und -eigentümer
1. Beteiligen sich die Gemeinden nicht an subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsanlagen, übernehmen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer diese zu Eigentum und Unterhalt.
2. Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Regierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung.
3. Zur Finanzierung des Unterhalts können Nutzungsberechtigte gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.