910.200
CH-AG
§ 28 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 LwG AG · Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden
1. Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben.
2. Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
3. Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.