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910.200 CH-AG

§ 27 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Eigentumsübergang

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 27 LwG AG · Eigentumsübergang

1. Das zuständige Departement genehmigt die rechtskräftige Neuzuteilung. Die Genehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag.

2. Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuchanmeldung entscheiden, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen und der Besitzantritt nicht von einer Beschwerde betroffen ist. Bei der Grundbuchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.

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