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910.200 CH-AG

§ 26 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Besitzantritt

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 26 LwG AG · Besitzantritt

1. Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführenden Organs. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2. Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfügen, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.

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