910.200
CH-AG
§ 25 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Änderungen an Grundstücken
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 LwG AG · Änderungen an Grundstücken
1. Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche und rechtliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs.
2. Die Bewilligung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde.