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910.200 CH-AG

§ 24 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Landabzug

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 24 LwG AG · Landabzug

1. Für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen der Bodenverbesserung haben die Grundeigentümerinnen und -eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.

2. Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.

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