910.200
CH-AG
§ 24 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Landabzug
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 LwG AG · Landabzug
1. Für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen der Bodenverbesserung haben die Grundeigentümerinnen und -eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.
2. Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.