910.200
CH-AG
§ 23 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Grundsätze der Neuzuteilung
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 LwG AG · Grundsätze der Neuzuteilung
1. Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.
2. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.
3. Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.
4. Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie die eingeworfenen.
5. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.