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§ 23 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Grundsätze der Neuzuteilung

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 23 LwG AG · Grundsätze der Neuzuteilung

1. Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.

2. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.

3. Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.

4. Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie die eingeworfenen.

5. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.

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