910.200
CH-AG
§ 21 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - c) übrige öffentliche Auflagen
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 LwG AG · c) übrige öffentliche Auflagen
1. Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden gegen
a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen,
b) * ...
c) die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte, die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte,
d) die Vermarkungspläne,
e) die Kostenverteilung.
2. ...