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910.200 CH-AG

§ 21 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - c) übrige öffentliche Auflagen

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 21 LwG AG · c) übrige öffentliche Auflagen

1. Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden gegen

a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen,

b) * ...

c) die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte, die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte,

d) die Vermarkungspläne,

e) die Kostenverteilung.

2. ...

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