910.200
CH-AG
§ 20a Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - bbis) Generelles Projekt
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 20a LwG AG · bbis) Generelles Projekt
1. Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.