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910.200 CH-AG

§ 19 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz a) Beizugsgebiet

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 19 LwG AG · Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz a) Beizugsgebiet

1. Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid während 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.

2. Einwendungen gegen das Beizugsgebiet sind während der Auflagefrist an den Gemeinderat zu richten.

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