§ 17 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Generelles Projekt
§ 17 LwG AG · Generelles Projekt
1. Auf Basis der Vorplanung und nach Einbezug der interessierten Amtsstellen sind die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu beschliessen.
2. Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen Interessen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraussichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern.
3. Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen.
4. Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Absatz 3 nicht mehr zulässig.