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910.200 CH-AG

§ 16 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Vorplanung

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 LwG AG · Vorplanung

1. Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder das zuständige Departement führen eine Vorplanung durch, die Auskunft über Notwendigkeit, Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt.

2. Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten.

3. Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initiant der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten.

4. Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung begonnen werden kann.

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