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910.200 CH-AG

§ 13 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Durchführung

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Einleitung und Durchführung
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§ 13 LwG AG · Durchführung

1. Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft der Grundeigentümerinnen und -eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Genossenschaft.

2. In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genossenschaft übertragen werden.

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