910.200
CH-AG
§ 13 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Durchführung
Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Einleitung und Durchführung
§ 13 LwG AG · Durchführung
1. Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft der Grundeigentümerinnen und -eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Genossenschaft.
2. In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genossenschaft übertragen werden.