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910.200 CH-AG

§ 12 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Einleitung

Strukturverbesserungen - Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Einleitung und Durchführung
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§ 12 LwG AG · Einleitung

1. Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden durch

a) Beschluss der Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (Art. 703 ZGB),

b) Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats einer oder mehrerer Gemeinden,

c) Verfügung des zuständigen Departements.

2. Die Durchführung der Bodenverbesserung gemäss Litera a ist auch beschlossen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen.

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