§ 10 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Definition und Zweck
§ 10 LwG AG · Definition und Zweck
1. Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich
a) die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs- und Pachtverhältnisse,
b) der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,
c) der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,
d) die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur.
2. Sie haben zum Zweck,
a) die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,
b) die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,
c) ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der Landschaft beizutragen,
d) das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen.