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Zuständigkeit

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Förderung des Wohnungsbaues

1. Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welchem Umfange den Gesuchen um Wohnbauhilfe entsprochen werden kann. Die Hilfe wird an Bedingungen und Auflagen des Bundes und des Kantons geknüpft.

2. Im Übrigen obliegt der Vollzug dem Departement Finanzen und Ressourcen. Dieses erlässt die erforderlichen Weisungen hinsichtlich Vorprojekte, Gesuche, Bauabrechnung und Auszahlung der Kapitalzinsübernahme.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Die Projektierung der Wohnbauten hat nach den in den kantonalen Richtlinien niedergelegten Mindestanforderungen zu erfolgen. Die Richtlinien und Empfehlungen für die Erstellung von Alterswohnungen der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungsbau sind zu berücksichtigen.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Der Gesuchsteller hat dem Departement Finanzen und Ressourcen schriftlich mitzuteilen, ob er die Beitragszusicherung mit den daran geknüpften Bedingungen und Auflagen annimmt.

2. Erfolgt innert der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung, wird die erteilte Zusicherung hinfällig.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Vor dem Entscheid über das Gesuch darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

2. Arbeiten sind innerhalb von sechs Monaten seit dem Entscheid des Regierungsrates zu beginnen und ohne Unterbruch weiterzuführen, ansonst die Zusicherung dahinfällt.

3. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist vom Departement Finanzen und Ressourcen erstreckt werden.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Die Mietzinse und ihre Veränderungen werden durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgesetzt.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Der Gemeinderat hat darüber zu wachen, dass die Hauseigentümer während der Dauer der Kapitalzinszuschüsse die verbilligten Wohnungen ihrem Zwecke erhalten und die genehmigten Höchstmietzinse einhalten.

2. Stellt er eine Zweckentfremdung fest oder sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zuschüsse aus anderen Gründen nicht mehr erfüllt, so hat er es dem Departement Finanzen und Ressourcen zu melden.

3. Alle zwei Jahre hat der Gemeinderat die bedingungsgemässe Belegung der Wohnungen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner sowie die Einhaltung der genehmigten Mietzinse zu kontrollieren.

4. Dem Departement Finanzen und Ressourcen ist innert einer von ihm festzusetzenden Frist schriftlich über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

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