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§ 2 Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung - Beiträge an die Kapitalverzinsung

Förderung des Wohnungsbaues
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§ 2 Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung · Beiträge an die Kapitalverzinsung

1. Zur Verbilligung der Mietzinse richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bis zu 1 % der Gesamtinvestitionen aus, die für die Erstellung der Wohnungen, einschliesslich der Landkosten, erforderlich sind.

2. Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, kann die Kantonshilfe bis zu 1⅓ % der Gesamtinvestitionen erhöht werden.

3. Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

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