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Grundsatz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Förderung des Wohnungsbaues

1. Der Kanton fördert den Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche Familien, sowie für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

2. In der Regel müssen Bauvorhaben mindestens ebenso viele Alters- und Invalidenwohnungen mit 1-2 Zimmern und Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien vorsehen wie übrige Wohnungen.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Zur Verbilligung der Mietzinse richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bis zu 1 % der Gesamtinvestitionen aus, die für die Erstellung der Wohnungen, einschliesslich der Landkosten, erforderlich sind.

2. Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, kann die Kantonshilfe bis zu 1⅓ % der Gesamtinvestitionen erhöht werden.

3. Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Die Kantonshilfe setzt voraus, dass die Gemeinde, in der gebaut wird, für Alters- und Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, mindestens ⅔ % und für die übrigen Wohnungen mindestens ⅓ % der Gesamtinvestitionen leistet.

2. Die Beitragsleistung kann von mehreren Gemeinden gemeinsam erbracht werden.

3. Die Leistungen der Gemeinden können auch in anderer Form als durch Kapitalzinszuschüsse erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten wenigstens im gleichen Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.

4. Der Anteil finanzschwacher Gemeinden wird vom Kanton übernommen.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Leistungen von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantons- und Gemeindeleistung angerechnet werden. Diese Drittleistungen dürfen die Gemeindeleistung zu höchstens 4/5 ersetzen.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Die Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse dürfen gesamthaft den Betrag von 35 Millionen Franken nicht übersteigen.

2. Die Leistungen des Kantons werden aus den ordentlichen Staatsmitteln gedeckt.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an allfälligen Verlusten.

2. Die Beteiligung des Kantons an Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes darf 5 Millionen Franken nicht übersteigen.

Förderung des Wohnungsbaues

1. Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen über die Bundeshilfe. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der Mietzinse und die Sanktionen.

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Schlussbestimmung

1. Wird das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 durch ein neues eidgenössisches Wohnbauförderungsgesetz abgelöst, das kantonale Leistungen voraussetzt, werden dannzumal noch verfügbare Kredite gemäss § 5 dieses Gesetzes für die entsprechende kantonale Leistung verwendet.

2. Setzt das neue eidgenössische Wohnbauförderungsgesetz keine kantonale Leistung voraus, können noch verfügbare Kredite gemäss § 5 dieses Gesetzes zur Erreichung tragbarer Mietzinse bei Wohnungen besonders bedürftiger Mieterkategorien für Kapitalzinsbeiträge bis zu maximal 1 % der Bruttoanlagekosten verwendet werden.

Schlussbestimmung

1. Erlässt der Bund Vorschriften über die Wohnbauförderung, die kantonale Leistungen voraussetzen, so wird der Grosse Rat ermächtigt, Ausführungsvorschriften durch Dekret zu erlassen. Er regelt insbesondere Höhe und Voraussetzungen der Beitragsleistungen im Rahmen des massgebenden Bundesrechts.

2. Das Dekret setzt insbesondere Höhe und Voraussetzungen der Beiträge so fest, dass die Möglichkeiten der Bundeshilfe ausgeschöpft werden.

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