851.253
VURDAPLSGP
CH-AG
§ 7 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Publikation und Inkrafttreten
§ 7 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Publikation und Inkrafttreten
1. Diese Richtlinien sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten am 1. Juli 2011 in Kraft.