851.253
VURDAPLSGP
CH-AG
§ 5 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag
§ 5 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag
1. Als Verwandtenunterstützungsbeitrag ist grundsätzlich die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Pauschale für gehobene Lebensführung einzufordern.