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851.253 VURDAPLSGP CH-AG

§ 5 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag

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§ 5 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag

1. Als Verwandtenunterstützungsbeitrag ist grundsätzlich die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Pauschale für gehobene Lebensführung einzufordern.

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