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§ 3 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Anrechenbares Einkommen

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§ 3 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Anrechenbares Einkommen

1. Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem effektiven Einkommen und einem Vermögensverzehr zusammen.

2. Zur Berechnung des Vermögensverzehrs sind vom steuerbaren Vermögen folgende Freibeträge in Abzug zu bringen

a) Alleinstehende: Fr. 250'000.-

b) Verheiratete: Fr. 500'000.-

c) pro Kind (minderjährig oder in Ausbildung): Fr. 40'000.-

3. Vom verbleibenden Betrag gemäss Absatz 2 wird der jährliche Vermögensverzehr wie folgt berechnet

- vom 19. bis zum vollendeten 30. Altersjahr: 1/60

- vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr: 1/50

- vom 41. bis zum vollendeten 50. Altersjahr: 1/40

- vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr: 1/30

- ab dem 61. Altersjahr: 1/20

4. Bei einer einmaligen oder bereits abgeschlossenen Unterstützung mit materieller Hilfe kann bei der unterstützungspflichtigen Person auf die Umrechnung des Vermögens in einen jährlichen Vermögensverzehr verzichtet werden.

5. Unter besonderen Umständen kann von den Steuerzahlen abgewichen werden, wenn sie nicht die effektive Vermögenssituation darstellen.

6. Die Anrechnung des Vermögens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die pflichtige Person eine angemessene Altersvorsorge aufbauen und erhalten kann.

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