851.253
VURDAPLSGP
CH-AG
§ 2 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Leistungsumfang; Grundsatz
§ 2 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Leistungsumfang; Grundsatz
1. Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.