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851.253 VURDAPLSGP CH-AG

§ 2 Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) - Leistungsumfang; Grundsatz

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§ 2 Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR · Leistungsumfang; Grundsatz

1. Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.

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