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851.215 CaseNet CH-AG

§ 2 Verordnung über den Betrieb des Informationssystems CaseNet im Bereich der häuslichen Gewalt (V CaseNet) - Datenbearbeitung durch die AHG

Datenbearbeitung
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§ 2 V CaseNet · Datenbearbeitung durch die AHG

1. Die AHG führt im Informationssystem CaseNet für jede durch häusliche Gewalt betroffene Person ein elektronisches Dossier mit einer Fallnummer.

2. Sie ergänzt das elektronische Dossier mit weiteren für die Fallbearbeitung erforderlichen Personendaten (Zusatzdaten).

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