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851.211 SPV CH-AG

§ 9 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Kostengutsprache

Sozialhilfe
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§ 9 SPV · Kostengutsprache

1. Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.

2. Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Gesuch um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen. § 14 Abs. 2 SPG bleibt vorbehalten.

4. Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.

5. Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt anbringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuchstellende Person oder Dritte dafür aufkommen. § 7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Geltendmachung der Kostenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevollmächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen, dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.

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