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851.211 SPV CH-AG

§ 7 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Persönliche Hilfe (§ 8 SPG)

Sozialhilfe
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§ 7 SPV · Persönliche Hilfe (§ 8 SPG)

1. Persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die persönliche Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe.

2. Persönliche Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe.

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