851.211
SPV
CH-AG
§ 6 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG)
Sozialhilfe
§ 6 SPV · Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG)
1. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist festzustellen, ob unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informieren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhältlich, hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsansprüche im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.