§ 5 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG)
§ 5 SPV · Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG)
1. Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordination mit dem Kostenträger zu erbringen.
2. Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
3. Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
4. Der Kantonale Sozialdienst kann in besonderen Fällen Personen ohne Unterstützungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.