851.211
SPV
CH-AG
§ 41b Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41b SPV · Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote verpflichtet ist. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.