851.211
SPV
CH-AG
§ 4 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)
Sozialhilfe
§ 4 SPV · Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)
1. Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz.
2. Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.