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851.211 SPV CH-AG

§ 4 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)

Sozialhilfe
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§ 4 SPV · Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)

1. Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz.

2. Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.

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