Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.211 SPV CH-AG

§ 39 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Zuständigkeiten

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 SPV · Zuständigkeiten

1. Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über

a) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2 SPG;

b) Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG;

c) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG;

d) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss § 53 SPG;

e) Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes;

f) Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.

g) * Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Vollzugsbereich der §§ 17a-17i.

2. ...

3. ...

← § 36 SPV Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen (§ 2 SPG) § 39a SPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →