§ 33 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren
§ 33 SPV · Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren
1. Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
2. Die Gemeinde meldet nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 SPG umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
3. Der Kantonale Sozialdienst überprüft die Angaben und verifiziert sie gegebenenfalls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren.
4. Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden und stellt ihnen diesen in Rechnung. Er leitet die eingegangenen Zahlungen, abzüglich des Anteils für den Vollzugsaufwand gemäss § 47 Abs. 6 SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3 SPG weiter.
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