§ 32 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Definitionen (§ 47 SPG)
§ 32 SPV · Definitionen (§ 47 SPG)
1. Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres.
2. Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit.
3. Als Unterstützungseinheit gelten Einzelpersonen, Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. In Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss Absatz 1 sind Eltern und deren fremdplatzierte minderjährige Kinder einer Unterstützungseinheit gleichgestellt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde liegen. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit.