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851.211 SPV CH-AG

§ 3 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG)

Sozialhilfe
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§ 3 SPV · Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG)

1. Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung.

2. Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.

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