851.211
SPV
CH-AG
§ 2a Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - SKOS-Richtlinien
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a SPV · SKOS-Richtlinien
1. Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.