Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.211 SPV CH-AG

§ 2a Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - SKOS-Richtlinien

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a SPV · SKOS-Richtlinien

1. Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.

← § 2 SPV Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen (§ 2 SPG) § 3 SPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →