§ 29 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Verfahren (§ 36 SPG)
§ 29 SPV · Verfahren (§ 36 SPG)
1. Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dem Gesuch sind zwingend beizulegen
a) der Rechtstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) * ...
c) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
d) Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
e) die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt ist.
2. Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen.
3. Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Übergang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
4. Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt an die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Auszahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen.
5. Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf Bevorschussung zu überprüfen.