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851.211 SPV CH-AG

§ 22 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)

Massnahmen der sozialen Prävention - Elternschaftsbeihilfe
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§ 22 SPV · Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)

1. Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.

1bis. 18 % des Reinvermögens sind zusätzlich als halbjährliche Einkünfte hinzuzurechnen.

1ter. Es wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser für den zur Hauptsache betreuenden Elternteil Fr. 150.- pro Monat und für den anderen Elternteil Fr. 300.- pro Monat.

2. Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gilt die Hälfte der jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durchwegs die Hälfte des Ansatzes des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind. Junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr werden in der Bemessung berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern gemäss § 9 Abs. 3 lit. a des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 anzunehmen ist.

2bis. Die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a, d und f ELG sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.

2ter. Die zu erwartenden Einkommenssteuern sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.

3. Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist.

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