851.211
SPV
CH-AG
§ 2 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SPV · Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)
1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
2. Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.