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851.211 SPV CH-AG

§ 2 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SPV · Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.

2. Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

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