851.211
SPV
CH-AG
§ 17c Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) - Zuweisung
Sozialhilfe
§ 17c SPV · Zuweisung
1. Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten. Dazu gehören insbesondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
2. Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt.
3. Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisungen auch in kürzeren Abständen erfolgen.
4. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über der Aufnahmequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.