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§ 41b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention - Einarbeitungszuschüsse

Massnahmen der sozialen Prävention - Weitere Massnahmen
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§ 41b Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG · Einarbeitungszuschüsse

1. Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.

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