851.200
SPGLASP
CH-AG
§ 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention - Mitwirkungs- und Meldepflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG · Mitwirkungs- und Meldepflicht
1. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
3. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.