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§ 9 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Liste der säumigen Versicherten

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
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§ 9 V KVGG · Liste der säumigen Versicherten

1. Die Liste der säumigen Versicherten wird von der SVA Aargau elektronisch geführt. Sie kann den Betrieb der Zugriffsplattform der Liste Dritten übertragen.

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