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§ 7c Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Nachkontrollen und Rückforderungen

Prämienverbilligung
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§ 7c V KVGG · Nachkontrollen und Rückforderungen

1. Der Zugriff auf die Steuerdaten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG beinhaltet auch den Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen. Die SVA Aargau nimmt die Nachkontrollen vor, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchsjahrs rechtskräftig geworden ist.

2. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen werden zurückgefordert.

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