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§ 7b Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Selektion der Anspruchsberechtigten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG

Prämienverbilligung
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§ 7b V KVGG · Selektion der Anspruchsberechtigten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG

1. Die SVA Aargau ist verpflichtet, sich beim automatisierten Zugriff gemäss § 18 Abs. 5 KVGG auf die zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten notwendigen Elemente zu beschränken.

2. Für die Definition der notwendigen Elemente aus dem Einwohnerregister muss die SVA Aargau die Fachstelle Datenaustausch des Kantons Aargau, die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau und den Verband Aargauer Einwohnerdienste einbeziehen.

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