837.211
CH-AG
§ 7a Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Konkubinat
Prämienverbilligung
§ 7a V KVGG · Konkubinat
1. Als Konkubinat gemäss § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen.
2. Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird vermutet, wenn entweder
a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,
b) 2 Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben, oder
c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.