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§ 7a Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Konkubinat

Prämienverbilligung
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§ 7a V KVGG · Konkubinat

1. Als Konkubinat gemäss § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen.

2. Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird vermutet, wenn entweder

a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,

b) 2 Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben, oder

c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

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