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§ 7 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Sozialhilfebeziehende

Prämienverbilligung
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§ 7 V KVGG · Sozialhilfebeziehende

1. Die zuständige Gemeinde kann die Differenz gemäss § 17 Abs. 3 KVGG bis Ende Juni des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres bei der SVA Aargau zurückfordern. Nach Fristablauf verwirkt der Anspruch.

2. Grundsätzlich ist der Wechsel des Versicherungsmodells oder des Krankenversicherers gemäss § 17 Abs. 3 KVGG auf den nächsten Wechseltermin vorzunehmen. Wenn zwischen dem Eintritt in die Sozialhilfe und dem nächsten Wechseltermin weniger als drei Monate liegen, verlängert sich die Frist bis zum nächstmöglichen Wechseltermin.

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