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§ 6 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Freiwilliger Einkommensverzicht

Prämienverbilligung
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§ 6 V KVGG · Freiwilliger Einkommensverzicht

1. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund eines freiwilligen Einkommensverzichts wird gemäss § 13 Abs. 2 KVGG ein Einkommen angerechnet, das erzielt werden könnte.

2. Ein freiwilliger Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine Person gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, ohne dass sich ihre persönlichen Verhältnisse gemäss § 11 Abs. 4 KVGG verändert haben.

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