837.211
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Freiwilliger Einkommensverzicht
Prämienverbilligung
§ 6 V KVGG · Freiwilliger Einkommensverzicht
1. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund eines freiwilligen Einkommensverzichts wird gemäss § 13 Abs. 2 KVGG ein Einkommen angerechnet, das erzielt werden könnte.
2. Ein freiwilliger Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine Person gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, ohne dass sich ihre persönlichen Verhältnisse gemäss § 11 Abs. 4 KVGG verändert haben.