§ 5 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Grenzwerte
§ 5 V KVGG · Grenzwerte
1. Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, werden Beiträge an die Säule 3a gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG nur aufgerechnet, soweit sie 10 % des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.
2. Ein selbstständiger Lebensunterhalt gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG wird angenommen, wenn in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen höher als Fr. 24'000.- ist.
3. Zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen hat die SVA Aargau gemäss § 10 Abs. 5 KVGG Zugriff auf Steuerdaten, bei denen die Summe von steuerbarem Einkommen und 20 % des steuerbaren Vermögens die folgenden Beträge nicht überschreitet
a) * Tarif A: Fr. 44'000.-
b) * Tarif B: Fr. 140'000.-